Allgemeine Einkaufsbedingungen


Allgemeine Einkaufskonditionen der Marimex®

1. Allgemeines

1.1 Für alle – auch zukünftigen – Lieferungen des Lieferanten an die Marimex®, nachfolgend „Marimex®“ genannt, gelten die folgenden Allgemeinen Einkaufskonditionen (AEK). Die AEK gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Mit der erstmaligen Lieferung auf Grundlage dieser AEK erkennt der Lieferant die Bedingungen auch für alle weiteren Vertragsverhältnisse in der jeweils aktuellen Fassung als vereinbart an. Diese AEK gelten ausschliesslich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Verkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn Marimex® ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn Marimex® in Kenntnis der Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annimmt.

1.3 Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen mit dem Lieferanten (z.B. Rahmenverträge) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEK. Sie werden, sofern dort keine speziellen Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden AEK ergänzt. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von Marimex® massgebend.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Nur in Textform abgegebene Bestellungen von Marimex® haben Gültigkeit. Es zählt ausschliesslich der Inhalt der in Textform niedergelegten Bestellung. Der Lieferant hat die Bestellung innerhalb von 14 Tagen seit dem Bestellungsdatum in Textform anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist Marimex® berechtigt, die Bestellung(en) zu widerrufen. Ansprüche des Lieferanten aufgrund wirksam erfolgtem Widerruf sind ausgeschlossen.

2.2 Marimex® ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss, Änderungen des Liefergegenstandes zu verlangen, wenn die Abweichungen für den Lieferanten zumutbar sind.

2.3 Der Lieferant darf Unteraufträge nur mit Zustimmung von Marimex® erteilen. Seite 1 von 6

 

3. Preise und Zahlungskonditionen

3.1 Vereinbarte Preise sind Festpreise und schliessen sämtliche Kosten für Verpackung, Lieferung frei Haus bis zur angegebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle, für Zollformalitäten und Zoll sowie die jeweils geltende Umsatzsteuer und sonstige Gebühren ein. Sind in der Bestellung keine Preise angegeben, sind die vom Lieferanten verlangten Preise zuvor zur Einwilligung Marimex® gegenüber bekanntzugeben.

3.2 Rechnungen sind mit allen zugehörigen Daten und Umsatzsteuerausweis sowie der Bestellnummer von Marimex® in zweifacher Ausfertigung zu übersenden; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

3.3 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zahlt Marimex® den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.

3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Marimex® im gesetzlichen Umfang zu.

 

4. Lieferfristen, Versand und Gefahrübergang

4.1 Die vereinbarten Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Massgeblich ist der Wareneingang bei Marimex® oder am vereinbarten – im Zweifel von Marimex® zu bestimmenden – Leistungsort.

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, Marimex® unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten werden können.

4.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen Marimex® die gesetzlichen Ansprüche zu. Hält der Lieferant Liefertermine und –fristen aus Gründen, die in seiner Risikosphäre liegen, nicht ein, ist Marimex® berechtigt, nach Inverzug- oder Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

4.4 Werden vom Lieferanten Liefertermine und –fristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten, wird der Lieferant dies Marimex® nachweisen. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragsparteien entsprechend den veränderten Verhältnissen, den Vertrag nach Treu und Glauben anzupassen.

4.5 Teillieferungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.

4.6 Die Lieferung hat grundsätzlich frei Haus zu erfolgen und erfolgt auf Gefahr des Lieferanten bis zum Zeitpunkt der vollständigen Ablieferung an der vertraglich vereinbarten Empfangs- oder Verwendungsstelle.

4.7 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestellnummer von Marimex® anzugeben; unterlässt er dies, sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von Marimex® zu vertreten.

4.8 Der Lieferant hat die zu liefernden Gegenstände so zu verpacken, dass Transportschäden verhindert werden.

4.9 Der Lieferant versichert die Lieferung auf seine Kosten gegen Verlust und Schäden beim Transport und weist Marimex® die Versicherung auf Anforderung nach.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Sofern Marimex® dem Lieferanten Teile beistellt, behält sich Marimex® hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für Marimex® vorgenommen. Wird in Eigentum von Marimex® stehende Vorbehaltsware mit anderen, nicht Marimex® gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Marimex® das Miteigentum an der neuen Sache zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes der Sache von Marimex® zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung entspricht.

5.2 Wird die von Marimex® beigestellte Sache mit anderen, Marimex® nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Marimex® das Miteigentum an der neuen Sachen zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache von Marimex® zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entspricht. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant Marimex® anteilmässig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Allein- oder das Miteigentum für Marimex®.

 

6. Mängeluntersuchung - Mängelhaftung

6.1 Marimex® untersucht die gelieferten Produkte gemäss der Untersuchungs- und Rügepflicht i.S.d. § 377 HGB binnen einer Frist von 2 Wochen ab Lieferung der Ware. Ist die Funktion und Mangelfreiheit des gelieferten Produktes ohne unzumutbaren Aufwand erst bei dessen Einbau oder bei der Inbetriebnahme und/oder der Abnahme des Fertigproduktes feststellbar, kann die Untersuchung auch noch später zu einem dieser Anlässe erfolgen.

6.2 Entdeckte Mängel wird Marimex® innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Wareneingang oder bei verstecktem Mangel ab Entdeckung, beim Lieferanten rügen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt.

6.3 Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Untersuchungen und/oder Rügen, sofern Marimex® den Verpflichtungen entsprechend den vorstehenden Ziffern 6.1 bis 6.2 nachgekommen ist.

6.4 Marimex® stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Marimex® in jedem Fall wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) durch den Lieferanten zu erfolgen hat. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

6.5 Marimex® ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist.

6.6 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material- kosten (auch: Ausbau-und Einbaukosten) trägt der Lieferant, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mängelbeseitigungsverlangen von Marimex® als unberechtigt heraus, kann der Lieferant die hieraus entstandenen Kosten vom Marimex® ersetzt verlangen.

6.7 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung von Marimex® zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann Marimex® vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

6.8 Ansprüche von Marimex® wegen Mängeln der gelieferten Ware verjähren innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.

 

7. Produkthaftung / Freistellung / Haftpflichtversicherungsschutz

7.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Marimex® insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinen Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Aussenverhältnis selbst haftet.

7.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von 7.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäss §§ 683, 670 BGB oder gemäss §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Marimex® durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmassnahme wird Marimex® den Lieferanten –soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

7.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. € pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen Marimex® weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

 

8. Schutzrechte

8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

8.2 Wird Marimex® von einem Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, Marimex® auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

8.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Marimex® aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

8.4 Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt zwei Jahre, beginnend mit dem Gefahrübergang.

8.5 An von Marimex® zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln behält sich Marimex® Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Lieferant darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Marimex® weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Lieferant hat auf Verlangen von Marimex® diese Gegenstände vollständig an Marimex® zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Lieferanten im ordnungsgemässen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

 

9. Altgeräte und Transportverpackung

Der Lieferant nimmt Altgeräte und Transportverpackungen auf seine Kosten zurück, sofern Marimex® nicht auf eine Rücknahme verzichtet.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Marimex®.

10.2 Gerichtsstand ist Bottrop. Marimex® ist auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

10.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Marimex® und dem Lieferanten gilt das deutsche Recht, wie es für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner Anwendung findet. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

10.4 Soweit diese AEK Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zwecke dieser AEK vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

Hinweis:

Marimex® nimmt davon Kenntnis, dass der Lieferant Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

E.L.B. Füllstandsgeräte Bundschuh GmbH & Co. KG

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Internet: www.marimex.de

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